Höchst unterschiedlich gehen die Gesetzgeber der einzelnen Länder Europas vor in der Frage nach dem Schutz religiöser Lehren und der Folgen von Gotteslästerung.
Nicht nur in Österreich ist die Störung Gläubiger oder die Beleidigung religiöser Lehren ein gesetzlich geregelter Straftatbestand, während sie mancherorts jedoch nicht geahndet werden, zeigt ein Vergleich mit anderen Ländern Europas.
Neu entflammt war die europäische Diskussion über Blasphemie als Straftat nach dem islamistischen Angriff auf das französische Satiremagazin "Charlie Hebdo" in der Vorwoche.
Das österreichische Strafgesetzbuch schützt die religiöse Sphäre der Bürger und kennt dafür die Tatbestände der "Herabwürdigung religiöser Lehren" (mit Freiheitsstrafen von höchstens sechs Monaten) sowie die "Störung einer Religionsübung" (mit bis zu zwei Jahren Haft). Tatsächlich kommt es äußerst selten zu Verurteilungen, vor allem dann nicht, wenn es dabei zu einer Kollision mit dem Grundrecht auf Kunstfreiheit geht. Aufsehen erregte 2014 ein heimlicher Pornodreh in einer Kirche bei Linz. Eine 29-Jährige Frau, die das Video gedreht und verbreitet hatte, wurde zu drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Das zu schützende Rechtsgut in Österreich ist die Aufrechterhaltung des sozialen und religiösen Friedens in der Gesellschaft.
In Deutschland gilt Gotteslästerung seit 1871 als Straftat. Paragraf 166 des Strafgesetzbuchs regelt den Schutz religiöser Überzeugungen vor Beschimpfung. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der öffentliche Friede und nicht mehr das religiöse oder weltanschauliche Empfinden geschützt. Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sind nur strafbar, wenn sie den öffentlichen Frieden stören.
In der Schweiz wurde 2012 ein Bergführer zu 900 Franken Bußgeld verurteilt, weil er in den Bergen Gipfelkreuze beschädigte. In Artikel 262 des Schweizer Strafgesetzbuches heißt es: "Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen - insbesondere den Glauben an Gott - beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt", kann zu Bußgeld verurteilt werden. Angewendet wird dieser fast unbekannte Gesetzesartikel kaum. Von der Forderung der Schweizer Freidenker, ihn abzuschaffen, will derzeit trotzdem niemand etwas wissen.
Als Ordnungswidrigkeit wird in Italien die öffentliche Gotteslästerung geahndet. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür ein Bußgeld von bis zu 309 Euro vor. Bestraft wird "jede öffentliche Gotteslästerung durch Schmähreden oder beleidigende Worte gegen die Gottheit". Bis 1995 galt der betreffende Paragraf nur für den Katholizismus, der bis 1984 in Italien den Rang einer Staatsreligion hatte. Abfällige Bemerkungen über die Gottesmutter Maria oder die Heiligen erfüllen nach italienischer Rechtsprechung nicht den Tatbestand der Gotteslästerung.
Artikel 525 des spanischen Strafgesetzes sieht Geldstrafen für die Verunglimpfung religiöser Gefühle, Lehren, Überzeugungen oder Rituale vor. In den seltensten Fällen kommt es allerdings zu Verurteilungen; das Gesetz unterliegt stark der persönlichen Auslegung des Richters. Für mediale Aufmerksamkeit sorgten zuletzt etwa die Prozesse gegen den Sänger Javier Krahe sowie gegen den Provokationskünstler Leo Bassi, der in seinen Theatersatiren gegen die Kirchenspitze wettert. Beide wurden freigesprochen.